Vermummung und Kinderehe

Autor: Andreas Krödel
Datum: 14.10.2016

Thema: Vermummung und Kinderehe

Zitatesammlung:
Zitat 1: (Artikel 3 des GG)
„ (1)Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“
Zitat Ende
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf

Zitat 2:
„In Deutschland gilt das Vermummungsverbot!”
Richtig – und zwar bei Versammlungen.
Nach § 17a Abs. 2 Versammlungsgesetz ist es verboten, an „öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel (…) in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen”. 
Dies gilt nicht für „Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste”. Weiterhin kann eine Behörde „weitere Ausnahmen (…) zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist”.
Es wird auch immer wieder darauf hingewiesen, dass nach gängiger Rechtsprechung bei Versammlungen eine „Vermummung” dann zugelassen werden kann, wenn diese darauf gerichtet ist, vom politischen Gegner nicht erkannt zu werden.
Auch bei Fußballspielen, die grundsätzlich ebenfalls unter das Versammlungsgesetz fallen, verzichtet die Polizei häufig auf das Einschreiten gegen vermummte Fußballfans, solange sich diese ruhig verhalten und es für die Polizei keinen Anlass gibt, tätig zu werden.
Im Grunde geht es beim Vermummungsverbot um das Verbot einer Vermummung, die dem Zweck dient, während einer öffentlichen Versammlung unerkannt Straftaten begehen und sich einer strafrechtlichen Verfolgung entziehen zu können.
Ansonsten greift das Vermummungsverbot nicht – sonst dürfte sich ja auch bei Eiseskälte niemand „vermummen” und jedwede Verkleidung mit Perücke, Sonnenbrille, Schminke usw., die eine Identifikation unmöglich macht, wäre verboten. Dann dürfte sich kein Mann in der Öffentlichkeit als Frau zurechtmachen (Transvestismus, Transsexualität).
Niqāb und Burqa fallen also nicht unter ein „Vermummungsverbot”, solange es sich nicht um eine Versammlung handelt und die hiermit „vermummte” Person die Absicht hat, unerkannt eine Straftat zu begehen.
Hinzu kommt, dass der Niqāb einer muslimischen Frau eine Meinungsäußerung darstellt und somit gegen den Staat ein Abwehrrecht gegen Einschränkungen der Meinungsfreiheit besteht. Ebenso besteht gegen den Staat ein Abwehrrecht gegen Einschränkungen der Religionsfreiheit, wenn der Niqāb aus religiösen Gründen getragen wird.
Da im heutigen Sprachgebrauch eine „Vermummung” dazu dient, unerkannt eine Straftat zu begehen, führt der Vorwurf, eine Niqāb oder Burqa tragende muslimische Frau sei „vermummt”, zu ihrer Kriminalisierung, also zur üblen Nachrede, die Frau begehe eine Straftat. Dabei handelt es sich um eine falsche Verdächtigung“
Zitat Ende
Quelle:
http://www.burkaverbot.de/mythen/146-vermummungsverbot

Zitat 3:
„(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.(
2) Es ist auch verboten,

1.
an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen,

2.
bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten zuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschließen.“
Zitat Ende
Quelle:
https://dejure.org/gesetze/VersG/17a.html
Zitat 4:
„In Deutschland soll gemäß § 1303 BGB eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden, das heißt ein Mindestalter von 18 Jahren ist vorgesehen. Auf Antrag ist jedoch eine gerichtliche Befreiung möglich, sofern das 16. Lebensjahr vollendet ist und der Ehepartner volljährig ist.[9] Damit sind Kinderehen in Deutschland verboten.
Laut einer Antwort der Bundesregierung (September 2016) auf eine Anfrage der Grünen-Fraktion hat durch den Zuzug von über einer Million Flüchtlingen in den Jahren 2015 und 2016 die Zahl der minderjährig Verheirateten stark zugenommen. Ende Juli 2016 waren 361 ausländische Kinder unter 14 Jahren im Ausländerzentralregister als „verheiratet“ gespeichert.[10] Im Oktober 2016 waren dem Bundesinnenministerium ca. 1500 Fälle bekannt. Fast die Hälfte der betroffenen Mädchen kommt demnach aus Syrien. Die Bundesregierung plant daher ein Verbot von Kinderehen. Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingesetzt, die bis zum Jahresende 2016 Lösungen präsentieren soll. Die Bundestagsfraktionen von Union und SPD wollen das Gesetz jedoch noch vor Weihnachten beschließen. Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) erklärte: „Wir haben zunehmend zu tun mit dem Phänomen von Ehen mit Minderjährigen, mit jungen Mädchen. Wir glauben, dass der Justizminister hier schnell tätig werden muss“. Der SPD-Fraktionsvorsitzende Thomas Oppermann fasste die Koalitionspläne wie folgt zusammen: „Wir wollen keine Kinderehen. Zur Ehe gehören zwei volljährige Partner. Ich finde es unerträglich, dass schon 14-Jährige in Ehen gezwungen werden.“[11]“
Zitat Ende
Quelle:
https://de.wikipedia.org/wiki/Kinderheirat

Ich habe an diesen zwei Beispielen versucht, mich in den Gesetzen und deren Interpretiationen schlau zu machen – via Internet.
Demnach verstehe ich die ganze Diskussion überhaupt nicht mehr.
Jeder darf ausserhalb öffentlicher Veranstaltungen, selbst da ist Vieles vom Gesetz ausgeschlossen, sich kleiden, verschleiern, anziehen, was er/sie für richtig empfindet. Ob also auf der Straße, im Freizeitbad, in Schulen, selbst gegenüber Behörden – deutsche Gesetze sehen keine Probleme – wozu also die ganze „Aufmache“?
Bei „Kinderehen“ ist es anders, da gelten klare Gesetze für alle hier lebenden Menschen, also sind auch Kinderehen von Migranten verboten, wozu soll sich da ein Bundestag damit beschäftigen, solche Ehen sind Null und Nichtig vor deutschem Gesetz und dies gilt hier absolut für ALLE. Wieso sehen hier Politiker „Handlungsbedarf“?
Tut mir leid, so ist m.E. nach Erkundung meinerseits die deutsche Rechtslage und damit muss auch ich eigene Aussagen korrigieren.
Eine Diskussion darüber ist eigentlich sinnlos, es sei denn, Mensch will Gesetze ändern oder das System abschaffen, zum zweiten Thema bin ich bereit, mich zu äußern, alles andere ist eben Gesetz und fertig.
Nein, das ist keineswegs Nihilismus – es ist die Erkenntnis der Realität – mehr nicht.

Denkt darüber nach!
Andreas Krödel